Der § 20 ist Teil des Sozialgesetzbuches SGB V und behandelt den Bereich der primären Prävention und Gesundheitsförderung. Primäre Prävention bedeutet in diesem Rahmen die Vorbeugung von Krankheiten und zugleich die Förderung und Erhaltung der Gesundheit.
Analoge Präventionskurse nach § 20 SGB V gibt es schon lange. Das Angebot virtueller Kurse wächst seit einiger Zeit stetig an. Egal ob analog oder virtuell: Ausschlaggebend für die Ausführung dieser Präventionskurse ist der Leitfaden Prävention.
Dieser Leitfaden wurde von dem gesetzlichen Krankenversicherungs- Spitzenverband und den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene entwickelt. Innerhalb des GKV-Leitfadens Prävention gibt es thematische Handlungsfelder.
Ausschließlich Kurse, die sich in diesem Rahmen befinden, dürfen von gesetzlichen Krankenkassen gefördert werden. Zu fördernde Leistungen, die in dem Leidfaden Prävention verankert sind, sind die individuelle verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 SGB V, die Prävention und die Verbesserung der Gesundheit in Lebenswelten nach § 20a SGB V sowie die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b und die Prävention von Gesundheitsrisiken, die durch die Berufsausübung verursacht werden nach § 20c SGB V.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind durch § 20a SGB V demnach dazu verpflichtet, die Präventionskurse finanziell zu fördern. Durch diese Förderung sollen zugleich soziale und geschlechtsspezifische Unterschiede vermieden werden.